Infektionsschutz in der häuslichen Pflege:
Verlässliche Prävention für die Gesundheit

  • Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz wirft zentrale Fragen zum künftigen Infektionsschutz in der häuslichen Pflege auf. Mit dem geplanten Inkrafttreten zum 01.01.2027 besteht das Risiko, dass bewährte Schutzstrukturen geschwächt werden.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch leisten einen wichtigen Beitrag zur Prävention von Infektionen und zur Sicherheit pflegebedürftiger Menschen sowie ihrer Angehörigen. Ihre Bereitstellung verhindert aktiv die Entstehung von Infektionen in der häuslichen Versorgung.
  • HARTMANN setzt sich dafür ein, dass der bisherige separaten Sachleistungsanspruch erhalten und bedarfsgerecht weiterentwickelt wird, um Qualität, Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit langfristig zu sichern und vermeidbare Folgekosten im Gesundheits- und Pflegesystem zu verhindern.

Was Pflegehilfsmittel für die häusliche Pflege bedeuten

Infektionsschutz ist Voraussetzung sicherer häuslicher Pflege. Wer ihn stärkt, schützt Pflegebedürftige und Angehörige, stabilisiert die häusliche Versorgung, entlastet professionelle Strukturen und stärkt die Krisenresilienz des Gesundheits- und Pflegesystems.

Im Referenten-Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wird der bislang separate Sachleistungsanspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, welche dem Infektionsschutz in der häuslichen Pflege dienen, grundlegend verändert. Dies könnte auch die Erstattung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und den bisherigen monatlichen Höchstbetrag von 42 Euro betreffen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschreibt im Referentenentwurf zum PNOG den politischen Rahmen der geplanten Neuordnung. Zugleich zeigen die vom BMG veröffentlichten Zahlen zur Pflegeversicherung, wie relevant die häusliche Pflege für das Versorgungssystem insgesamt ist. Die Pflegereform wird derzeit politisch beraten. Welche Änderungen tatsächlich kommen, steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest. Das Gesetz soll am 01.01.2027 in Kraft treten.

Die grundsätzliche Problematik

Häusliche Pflege braucht Infektionsprävention. Infektionsrisiken entstehen bei alltäglichen Pflegesituationen wie Körperpflege, Wundversorgung oder dem Umgang mit potenziell infektiösem Material.

Die Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) am Robert Koch-Institut (RKI) beschreibt in ihren Empfehlungen zur Infektionsprävention, zur Händehygiene sowie zur Reinigung und Desinfektion von Flächen die zentralen Elemente der Basishygiene. Dazu zählen unter anderem die hygienische Händedesinfektion, die indikationsgerechte Flächenreinigung und -desinfektion, der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung sowie hygienische Maßnahmen im Umgang mit Medizinprodukten und potenziell infektiösen Materialien.

Damit macht die KRINKO am RKI deutlich: Infektionsprävention ist nicht nur ein Thema stationärer Einrichtungen, sondern gehört auch im häuslichen Umfeld zur sicheren Versorgung.

Pflegebedürftige sind häufig besonders vulnerabel. Pflegende Angehörige sind zugleich unverzichtbar für die Aufrechterhaltung der Versorgung. Unzureichender Infektionsschutz kann daher weitreichende Folgen haben: für die Patientensicherheit, die Sicherheit pflegender Angehöriger, die Gesundheits- und Pflegekosten sowie die Krisenresilienz des Versorgungssystems. Das PNOG folgt dem Ziel, Prävention zu stärken und Pflegebedürftigkeit beziehungsweise eine Verschlechterung der Pflegesituation möglichst zu vermeiden. Infektionsprävention trägt hierzu unmittelbar bei. Wenn also die Reform dem Grundsatz „Prävention vor Pflege“ folgen soll, muss sie Infektionsschutz als wesentliche Säule der Prävention absichern.

Auch die Sepsis Stiftung ordnet Infektionsprävention als zentrale Schutzmaßnahme ein. Sie weist darauf hin, dass Infektionsprävention zu den wirksamsten und kostengünstigsten Maßnahmen gehört, um schwere Infektionen, Krankenhausaufenthalte und Sepsisfälle zu vermeiden. Diese fachliche Einordnung stützt die Position, dass Infektionsschutz in der häuslichen Pflege nicht nachrangig behandelt werden darf.

Sollte eine Bündelung von Leistungen mit unterschiedlichen Zielausrichtungen – Infektionsprävention einerseits und Sicherstellung der direkten Pflege andererseits – in ein gemeinsames Budget umgesetzt werden, besteht die konkrete Gefahr, dass Infektionsschutzprodukte zurückgestellt werden. Denn Prävention wirkt gerade dann, wenn keine Infektion entsteht. Ihr Nutzen bleibt im Alltag oft unsichtbar, während andere Bedarfe akut und drängend erscheinen.

Sie haben Fragen zum PNOG?

Wenn Sie mehr zur Position von HARTMANN und den Auswirkungen auf die Häusliche Pflege erfahren möchten, wenden Sie sich an Daniela Piossek, Leiterin Gesundheitspolitik bei HARTMANN Deutschland: daniela.piossek@hartmann.info.

Infektionsschutz ist keine Komfortleistung – er ist tägliche Sicherheit für Pflegende und Gepflegte

Infektionsschutz st eine Grundvoraussetzung sicherer Versorgung.

Fehlen geeignete Pflegehilfsmittel wie Händedesinfektion oder Einmalhandschuhe, steigt etwa bei der Wundversorgung das Risiko einer unhygienischen Versorgung. Eine Infektion kann Antibiotika, zusätzlichen Pflegebedarf oder sogar einen Krankenhausaufenthalt auslösen. Bereits wenige vermeidbare stationäre Behandlungstage können die aktuell bestehenden monatlichen Ausgaben für Basisprodukte der Infektionsprävention deutlich übersteigen. Hinzu kommen Belastungen und mögliche Ausfallzeiten pflegender Angehöriger.

Die Studie zu Hygiene in der häuslichen Pflege von Prof. Dr. Dr. Konrad Obermann (Universität Heidelberg) und Prof. Dr. Bernd Glazinski (Thurn und Taxis Consulting) beziffert die möglichen Kosten unzureichenden Infektionsschutzes für das Gesundheits- und Pflegesystem auf rund 6 bis 9 Milliarden Euro jährlich. Nach dieser Untersuchung kann unzureichender Infektionsschutz bei rund 21 Prozent der betroffenen Pflegebedürftigen zu einer Verschlechterung der Pflegesituation beziehungsweise einem vorzeitigen Anstieg des Pflegegrads beitragen und mit bis zu 1,4 Millionen zusätzlichen Krankenhausaufenthalten verbunden sein.

Dem stellt die in den Unterlagen herangezogene Berechnung auf Basis des BMG-Referentenentwurfs und der BMG-Pflegestatistik mögliche unmittelbare Einsparungen von lediglich rund 110 bis 120 Millionen Euro gegenüber. Die Relation zeigt: Eine kurzfristige Haushaltsentlastung kann langfristige gesundheitliche und finanzielle Folgekosten auslösen.

Eine Aufhebung des momentanen Sachleistungsanspruchs wäre daher keine echte Entlastung. Sie würde die Infektionsprävention zuhause schwächen und Risiken sowie Folgekosten in die Kranken- und Pflegeversicherung, in Krankenhäuser, in professionelle Pflegeangebote sowie auf Länder und Kommunen verlagern.

Krisenresilienz braucht verlässliche Prävention

Die Stärkung der Prävention gehört zu den zentralen Zielen des PNOG. Umso wichtiger ist, dass Infektionsschutz auch künftig verlässlich abgesichert bleibt. Denn Prävention hilft, Infektionen zu vermeiden, bevor sie zusätzliche Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder einen höheren Pflegebedarf verursachen. Wird Infektionsprävention zur Budgetfrage und muss mit anderen Pflegebedarfen konkurrieren, besteht die Gefahr, dass genau diese vorbeugenden Maßnahmen zurückgedrängt werden. Das wäre ein Widerspruch zum Anspruch der Reform, Prävention zu stärken. Gleichzeitig würde eine wichtige Voraussetzung für Krisenresilienz geschwächt: Infektionen gar nicht erst entstehen zu lassen, damit Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere Versorgungsstrukturen entlastet bleiben und auch in Krisenzeiten leistungsfähig sind.

Unsere Position ist klar

Das PNOG sollte Infektionsprävention ausdrücklich als eigenständiges Ziel verankern und den separaten Sachleistungsanspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten. Präventive Leistungsansprüche zum Infektionsschutz dürfen nicht in einem frei verwendbaren Budget mit Leistungen zur Sicherstellung der Pflege konkurrieren.

Diese Position folgt nicht allein aus einer versorgungspolitischen Bewertung. Sie wird fachlich durch die KRINKO-Empfehlungen am RKI zur Basishygiene, durch die Einordnung der Sepsis Stiftung zur Bedeutung von Infektionsprävention und durch die Untersuchung von Obermann/Glazinski zu möglichen Folgekosten unzureichenden Infektionsschutzes gestützt.

Zugleich sollte der Anspruch im bestehenden System fachlich weiterentwickelt werden: orientiert am tatsächlichen Bedarf zur Durchführung von Pflege und Infektionsprävention, gesichert durch Beratung, überprüfbar bei konkreten Hinweisen auf Fehlentwicklungen und beruhend auf der Versorgung durch besonders qualifizierte Leistungserbringer.

Bedenken hinsichtlich möglicher Überversorgung können durch Beratung, Plausibilitätsprüfungen, gezielte Kontrollen bei konkreten Hinweisen auf Fehlentwicklungen sowie durch eine gezieltere Präqualifizierung von Leistungserbringern adressiert werden. Eine pauschale Schwächung des Anspruchs würde dagegen auch die Fälle treffen, in denen Infektionsschutz fachlich notwendig und systemisch sinnvoll ist.

Infektionsschutz braucht einen verlässlichen, zweckgebundenen Leistungsrahmen, damit Versorgungssicherheit, Qualität und wirtschaftliche Planbarkeit erhalten bleiben.

Unser Appell

Infektionsschutz ist Voraussetzung sicherer häuslicher Pflege. Wer ihn stärkt, schützt Pflegebedürftige und Angehörige, stabilisiert die häusliche Versorgung, entlastet professionelle Strukturen und stärkt die Krisenresilienz des Gesundheits- und Pflegesystems.

Infektionsprävention ist ein relevanter Bestandteil sicherer Versorgung, wirkt präventiv und kann vermeidbare Belastungen für Pflegebedürftige, Angehörige und das Gesundheitssystem reduzieren.

Deshalb setzen wir uns dafür ein, die Infektionsprävention als eigenständiges Ziel des PNOG zu verankern, den separaten Sachleistungsanspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu erhalten und die Versorgung bedarfsgerecht, qualitätsgesichert und möglichst bürokratiearm weiterzuentwickeln.

Was Fachverbände und Organisationen sagen

Bereits kurz nach bekanntwerden des Referentenentwurfs haben maßgebliche Interessenvertretungen auf die Relevanz der Infektionsprävention im häuslichen Umfeld hingewiesen.

Infektionsschutz in Gefahr: Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz (IHO): https://www.iho.de/aktuell/pnog/

Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaus-Hygiene e.V.: Stellungnahme der DGKH zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

Bundesverband für Medizintechnologie: BVMed zur PNOG-Anhörung: „Infektionsschutz braucht eine eigenständige Absicherung in der Pflegeversicherung“ - BVMed

Sepsis Stiftung: https://idw-online.de/de/news873229

Deutscher Apothekenverband: 260609_DAV-Stellungn_RefE_Pflegeneuordnungsgesetz.pdf

FAQ: Häufige Fragen zum PNOG und zum Infektionsschutz

Ist die Reform bereits beschlossen?
Nein. Die konkrete Ausgestaltung ist noch offen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Referentenentwurf zum PNOG vorgelegt; welche Änderungen tatsächlich kommen, steht jedoch erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.
Was könnte sich bei Pflegehilfsmitteln ändern?
Diskutiert wird eine flexiblere Bündelung verschiedener Pflegeleistungen. Dies könnte auch die Erstattung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und den bisherigen Höchstbetrag von 42 Euro betreffen.
Warum ist Infektionsprävention in der häuslichen Pflege relevant?
Die KRINKO am Robert Koch-Institut beschreibt zentrale Elemente der Basishygiene wie hygienische Händedesinfektion, indikationsgerechte Flächenreinigung und -desinfektion sowie persönliche Schutzausrüstung. Diese Maßnahmen sind gerade in alltäglichen Pflegesituationen relevant – etwa bei Körperpflege, Wundversorgung oder dem Umgang mit potenziell infektiösem Material.
Warum darf Infektionsschutz nicht in einem allgemeinen Budget untergehen?
Aus einer gesicherten Versorgungsstruktur würde ein frei verfügbares Budget mit konkurrierenden Verwendungszwecken entstehen. In einem gebündelten Budget müssten Pflegebedürftige und Angehörige entscheiden, ob sie Mittel für unmittelbar spürbare Unterstützungsbedarfe oder für vorbeugende Schutzmaßnahmen einsetzen. Das ist problematisch, weil Prävention gerade dann wirkt, wenn keine Infektion entsteht.
Ist mehr Flexibilität nicht grundsätzlich sinnvoll?
Ja. Flexibilität ist grundsätzlich sinnvoll. Beim Infektionsschutz braucht es jedoch eine klare Zweckbindung, damit Prävention nicht gegen kurzfristig dringlichere Bedarfe verliert. Flexibilität ja – aber nicht zulasten verlässlicher Prävention.
Warum ist der separate Sachleistungsanspruch so wichtig?
Der heutige separate Sachleistungsanspruch hat eine wichtige Schutz- und Lenkungsfunktion. Er sichert die verlässliche Verfügbarkeit notwendiger Schutzprodukte und verhindert, dass Infektionsschutz mit anderen Pflegebedarfen konkurriert. Diese Logik entspricht der fachlichen Einordnung, dass Basishygiene kontinuierlich verfügbar sein muss und nicht nur situativ eingesetzt werden kann.
Sind geeignete Produkte nicht einfach im Einzelhandel verfügbar?
Die KRINKO/RKI-bezogene Quellenlage macht deutlich, dass bei Hände- und Flächendesinfektionsmitteln nicht allein entscheidend ist, ob ein Produkt erhältlich ist. Entscheidend ist, ob es für den konkreten pflegerischen Einsatz geeignet ist und fachlichen Hygienestandards entspricht. Eine rein private Beschaffung kann daher zu Unterversorgung, Fehlversorgung oder qualitativ ungeeigneten Produkten führen. Apotheken vor Ort oder Sanitätshäuser sind hier die richtigen Anlaufstellen für die passende Beratung.
Welche Folgen hätte unzureichender Infektionsschutz?
Die Untersuchung von Prof. Dr. Dr. Konrad Obermann und Prof. Dr. Bernd Glazinski beziffert mögliche jährliche Kosten unzureichenden Infektionsschutzes für das Gesundheits- und Pflegesystem auf rund 6 bis 9 Milliarden Euro und verweist auf mögliche zusätzliche Krankenhausaufenthalte sowie Verschlechterungen der Pflegesituation.
Wie lassen sich Bedenken hinsichtlich Überversorgung adressieren?
Bedenken hinsichtlich möglicher Überversorgung können durch Beratung, Plausibilitätsprüfungen, gezielte Kontrollen bei konkreten Hinweisen auf Fehlentwicklungen sowie durch eine gezieltere Präqualifizierung von Leistungserbringern adressiert werden. Fehlanreize sollten gezielt adressiert werden, ohne die Versorgungsstruktur insgesamt zu schwächen.
Muss künftig alles selbst bezahlt werden?
Das ist noch nicht abschließend geklärt. Die konkrete Ausgestaltung der Reform steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?
Welche Produkte benötigt werden, hängt von der persönlichen Pflegesituation ab. Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich beraten lassen und gemeinsam prüfen, welche Produkte für die persönliche Pflegesituation benötigt werden.
Welche Rolle spielen qualifizierte Leistungserbringer?
Qualifizierte Leistungserbringer können aufgrund ihres Fachwissens in der Infektionsprävention dazu beitragen, den Bedarf richtig einzuschätzen, geeignete Produkte auszuwählen und Fehlanwendungen zu vermeiden. Das ist insbesondere relevant, weil die KRINKO/RKI-Empfehlungen fachliche Hygienestandards beschreiben, die in der konkreten Pflegesituation sachgerecht umgesetzt werden müssen.
Was ist die politische Lösungsrichtung?
Infektionsprävention sollte als eigenständiges Ziel des PNOG verankert werden. Der separate Sachleistungsanspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollte erhalten bleiben. Zugleich sollte eine eigene Präqualifizierung für Leistungserbringer geschaffen und die Versorgung im bestehenden System am tatsächlichen Bedarf zur Durchführung von Pflege und Infektionsprävention ausgerichtet werden.

Quellen

  • Robert Koch-Institut / KRINKO (2015): Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO): Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten. Bundesgesundheitsblatt 58:1151–1170. [Link zur RKI/KRINKO-Empfehlung im CMS ergänzen]
  • Robert Koch-Institut / KRINKO (2016): Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Bundesgesundheitsblatt 59:1189–1220. [Link zur RKI/KRINKO-Empfehlung im CMS ergänzen]
  • Robert Koch-Institut / KRINKO (2022): Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen. Bundesgesundheitsblatt 65:1074–1115. [Link zur RKI/KRINKO-Empfehlung im CMS ergänzen]
  • Studie / Gutachten zu Hygiene in der häuslichen Pflege (2026): Prof. Dr. Dr. Konrad Obermann, Universität Heidelberg / Prof. Dr. Bernd Glazinski, Thurn und Taxis Consulting: Studie aus März 2026. Link laut bereitgestellter Unterlage: www.bvmed.de/download/hygiene-in-der-haeuslichen-pflege-studie
  • Bundesministerium für Gesundheit (2026): Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Referentenentwurf PNOG). Link laut bereitgestellter Unterlage: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE-Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf
  • Bundesministerium für Gesundheit (2026): Zahlen, Daten, Fakten zur Pflegeversicherung. Link laut bereitgestellter Unterlage: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/Pflegeversicherung/Zahlen_und_Fakten/Zahlen-Fakten_Pflegeversicherung.pdf
  • Sepsis Stiftung (2026): Infektionsprävention ist Sepsisprävention: Pflegereform darf Infektionsschutz nicht schwächen. Link laut bereitgestellter Unterlage: https://idw-online.de/de/news873229